Politik

Bundesgericht - Keine billigen Posttarife für «Ktipp» & Co

«Ktipp», «saldo» und die übrigen Publikationen aus dem Verlag Konsumenteninfo können definitiv nicht mehr von den ermässigten Zustellungstarifen der Post profitieren. Das Bundesgericht hat den letztjährigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

Lausanne. – Bis Ende 2007 wurden die Konsumentenmagazine «Ktipp» und «saldo», sowie die Zeitschriften «K-Geld», «Gesundheitstipp», «Haus & Garten» und das «radiomagazin» aus dem Verlagshaus Konsumenteninfo von der Post zu Vorzugstarifen befördert. Nach der Revision des Postgesetzes lehnte die Post die Gesuche um Preisermässigung ab.

Zu Recht, wie nach dem Bundesverwaltungsgericht nun auch das Bundesgericht bestätigt hat. Gemäss dem Urteil aus Lausanne darf der Vorzugstarif nur Organisationen gewährt werden, die nicht gewinnorientiert sind. Das setze voraus, dass zwischen Herausgeber und Empfänger ein Mitgliedschafts-Verhältnis bestehe.

Das dürfe beim Konsumenteninfo entgegen der Ansicht der Vorinstanz zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil es sich um eine Aktiengesellschaft handle. Entscheidend sei dagegen, dass das Konsumenteninfo seine Publikationen nicht gegen eine Mitgliedschafts-, sondern gegen eine Abonnementsgebühr zustelle.

Anhaltspunkte für eine Mitgliedschafts-Verhältnis mache das Konsumenteninfo denn auch gar nicht geltend. Insbesondere fehle auch im Impressum der jeweiligen Publikationen jeder Hinweis auf eine Mitgliedschaft. Schliesslich könne das Konsumenteninfo auch nichts aus dem Vertrauensschutz zu seinen Gunsten ableiten.

Die Post erhält von der Eidgenossenschaft 30 Millionen Franken, um bestimmten Zeitschriften und Zeitungen Ermässigungen bei den Versandtarifen zu gewähren. Bezweckt wird damit die Erhaltung einer vielfältigen Presselandschaft. Auf Ende 2007 waren die Kriterien geändert worden, die zum Erhalt des Vorzugspreises berechtigen. (Urteil 2C_385/2009 vom 8.6.2010) (sda)

30.7.2010 / 11:26 / sda
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