Bundesgericht korrigiert Aargauer Urteil zu tödlicher Kollision
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Höfner Volksblatt  
29. Juni 2026

Bundesgericht korrigiert Aargauer Urteil zu tödlicher Kollision

Das Bundesgericht hat ein strenges Urteil des Aargauer Obergerichts nach einem tödlichen Überholmanöver im Nebel abgeschwächt. Das Obergericht hatte einen 75-jährigen Lenker wegen vorsätzlicher Tötung zu 6,5 Jahren Freiheitsentzug verurteilt.

Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung auf, wie aus dem am Montag publizierten Urteil hervorgeht. Der Mann wird stattdessen wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen.

Über das Strafmass muss das Obergericht entscheiden. Damit hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Rentners teilweise gut. Er möchte eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten erreichen.

19-jähriger Motorradlenker starb

Der tödliche Unfall hatte sich am 26. November 2022 gegen Mitternacht auf einer geraden Ausserortsstrecke zwischen Remetschwil und Künten ereignet. Es herrschte dichter Nebel. Der Lenker, der 30 Jahre lang als TCS-Patrouillenfahrer tätig gewesen war, überholte gemäss Gutachten mit 75 bis 81 km/h ein vor ihm fahrendes Auto.

Aber er erblickte zu spät das korrekt entgegenkommende Motorrad, das mit 35 bis 42 Kilometern pro Stunde fuhr. Es kam zur Frontalkollision. Der 19-jährige Motorradfahrer starb auf der Unfallstelle. Der Unfallverursacher und seine Mitfahrerin blieben unverletzt.

Obergericht verschärfte Strafe

Das Bezirksgericht Baden und das Obergericht verurteilten den Unfalllenker wegen vorsätzlicher Tötung – wobei des Obergericht die Freiheitsstrafe um ein Jahr auf 6,5 Jahre erhöhte.

Das Bundesgericht ist nun zu einem anderen Schluss gekommen. Es sieht eine Gratwanderung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz. Bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut der Täter darauf, dass der an sich vorhersehbare Unfall nicht eintritt, während er beim Eventualvorsatz den fatalen Ausgang billigend in Kauf nimmt, wie es sinngemäss in den Erwägungen heisst.

Die Lausanner Richter halten fest, dass Fahrzeuglenker bei waghalsigen Manövern meist selbst Gefahr liefen, schwere Verletzungen oder den Tod zu erleiden. Dies spreche grundsätzlich gegen einen Tötungsvorsatz.

Im konkreten Fall habe der Lenker pflichtwidrig darauf vertraut, dass kein Gegenverkehr auftreten werde. Damit habe er bewusst fahrlässig gehandelt.

Zudem unterscheidet sich der Fall laut Bundesgericht von typischen „Raser“-Delikten mit Eventualvorsatz. Es stellt fest, dass der Fahrer weder eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten, noch eine Sicherheitslinie überfahren oder mehrere Autos überholt habe. (Urteil 6B_966/2025 vom 8.6.2026)