Kein Eintreten auf Ausstandsbegehren gegen Gerichtsabteilung
Die tagende Abteilung des Bundesgerichts ist auf das gegen sie gestellte Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Das Gericht setzt die Parteiverhandlung deshalb fort.
Es hat das Ergebnis des Koordinationsverfahrens offen gelegt, wie dies Yves Donzallaz beantragt hat. So ist die versammelte Richterschaft in dieser Sitzung zum Schluss gelangt, dass eine dauernde Lebensgemeinschaft ein Grund für ein Revisionsverfahren ist. Weiter entschied es, dass die Anforderungen an eine dauernde Lebensgemeinschaft weniger hoch sind als bei einem Konkubinat.
Das Gericht hat sein Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren damit begründet, dass der Antrag zu spät gestellt worden sei. Donzallaz und van de Graaf hätten im Oktober vom besagten Koordinationsverfahren des Bundesgerichts erfahren. Wenn dies ihres Erachtens ein Ausstandsgrund darstellt, hätten sie das Begehren laut dem Gericht sofort stellen müssen.
Weiter erachtet das Bundesgericht die von Donzallaz und vom Anwalt van de Graafs gerügte Intervention beim Zürcher Handelsgericht durch die nun tagenden Richter nicht als Ausstandsgrund. Die superprovisorische Verfügung gegen die Publikation der Ergebnisse aus dem Koordinationsverfahren sei erwirkt worden, um den korrekten Verlauf des vorliegenden Verfahrens zu gewährleisten. Das Bundesgericht als Institution habe interveniert.
