Veloweggesetz regelt Bau und Unterhalt
Ein eigenständiges Gesetz zu den Velowegen wurde erarbeitet. Bild zvg
Ausserschwyz
7. Juli 2023

Veloweggesetz regelt Bau und Unterhalt

Die Kantone haben gemäss Bundesauftrag dafür zu sorgen, dass die bestehenden und vorgesehenen Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit innert fünf Jahren in behördenverbindlichen Plänen festgehalten und diese Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Dies teilt die Staatskanzlei des Kantons Schwyz mit. Mit dem kantonalen Veloweggesetz werden die Planungsgrundsätze für die Velowegnetze, die Aufgaben des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie weiterer Strassenträger umschrieben und die Finanzierung geregelt.

Eigenes Gesetz begrüsst

Seitens vieler Vernehmlassungsteilnehmer wurde ausdrücklich begrüsst, dass ein eigenständiges Gesetz zu den Velowegen erarbeitet worden ist. Dieses sei ausgewogen und enthalte die notwendigen Regelungen. Die Unterscheidung zwischen kantonalen und kommunalen Velowegnetzen respektive Velonetzplänen sei zweckmässig.

Die Finanzierung des Veloverkehrs und dabei insbesondere des Alltagsverkehrs aus der Strassenkasse sowie die Mitfinanzierung von Velowegen auf Privatstrassen wurden in mehreren Stellungnahmen positiv gewürdigt. Auch die Klarstellung, dass das Befahren von Fuss- und Wanderwegen erlaubt sein soll, wurde von mehreren Organisationen ausdrücklich befürwortet.

Unterhalt breit unterstützen

Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wurden einzelne Paragraphen angepasst, Ausführungen präzisiert und Missverständnisse und Unklarheiten erläutert. Die Unterhaltsregelungen sollen sich nicht allein auf den baulichen Unterhalt beschränken, sondern auch den betrieblichen Unterhalt umfassen – das bedeutet, auch die Reinigung der Fahrbahnoberfläche und die Schneeräumung. Diesen Anträgen wird stattgegeben, ebenso der wiederholt aufgestellten Forderung, dass Bau und Betrieb von Veloparkierungsanlagen eingehender geregelt werden sollen.

Nachdem der Bundesgesetzgeber davon abgesehen hat, den Interessen des Veloverkehrs gegenüber anderen geschützten Rechtsgütern ein erhöhtes Gewicht beizumessen, ändert die neue Veloweggesetzgebung nichts da-ran, dass bei der Planung und beim Bau neuer Velowege im Einzelfall eine Abwägung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen erforderlich ist. Das kann heissen, dass auch in Zukunft aufwändige Landerwerbsverfahren nötig sind oder dass die gegebenen Platzverhältnisse, Topografie sowie Natur- und Landschaftsschutzinteressen auch in Zukunft Hürden darstellen können. (Stk/i) Der Schwyzer Regierungsrat hat Bericht und Vorlage zum neuen kantonalen Veloweggesetz zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.